RS OGH 1975/4/30 IVZR190/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1975
beobachten
merken

Norm

VersVG §156 Abs3
VersVG §158c Abs3
VersVG §158c Abs4

Rechtssatz

Die Mindestversicherungssumme ist nach § 158 c Abs 3 VVG die Obergrenze der eigenen Haftung des "Kranken" Versicherers, nicht ein Betrag, bis zu dem er die Leistungen eines anderen Schadenversicherers oder eines Sozialversicherungsträgers im Höchstfall aufzufüllen hat. Würden bei ungestörtem Versicherungsverhältnis die Forderungen mehrerer Dritter die Mindestversicherungssumme übersteigen und daher nach § 156 Abs 3 VVG nur verhältnismäßig zu berichtigen sein, so kann der unmittelbar Geschädigte keine höhere Leistung von dem "kranken" Versicherer banspruchen, weil dieser nach § 158 c Abs 4 VVG keine Ansprüche aus übergangenem Recht zu erfüllen hat.

Veröff: VersR 1975,558

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103685

Dokumentnummer

JJR_19750430_AUSL000_0040ZR00190_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten