Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht zu einer Strafe verurteilt wurde, hat der Disziplinarrat nach § 29 DSt 1872 vorzugehen. Es ist ein Disziplinarvergehen einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes und gemäß § 16 Abs 2 DSt 1872 unterbrochenes, fortzusetzen.Wenn ein Rechtsanwalt wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht zu einer Strafe verurteilt wurde, hat der Disziplinarrat nach Paragraph 29, DSt 1872 vorzugehen. Es ist ein Disziplinarvergehen einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes und gemäß Paragraph 16, Absatz 2, DSt 1872 unterbrochenes, fortzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055701Dokumentnummer
JJR_19750505_OGH0002_000BKD00014_7500000_002