Norm
DSt 1872 §19Rechtssatz
Nach der durch Art II Z 3 des Bundesgesetzes vom 11.07.1974, BGBl Nr 497 geänderten Fassung des § 19 DSt ist bei Verurteilung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Strafe, durch ein inländisches Gericht nach § 29 DSt vorzugehen, mithin ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes gemäß § 16 Abs 2 DSt unterbrochenes fortzusetzen.Nach der durch Artikel römisch zwei, Ziffer 3, des Bundesgesetzes vom 11.07.1974, Bundesgesetzblatt Nr 497 geänderten Fassung des Paragraph 19, DSt ist bei Verurteilung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Strafe, durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 29, DSt vorzugehen, mithin ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes gemäß Paragraph 16, Absatz 2, DSt unterbrochenes fortzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055483Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008