RS OGH 1975/5/6 5Ob58/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1975
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Norm

EO §89
GBG §14 Abs2
GBG §53
GBG §56
KO §10 Abs1
  1. EO § 89 heute
  2. EO § 89 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 89 gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Betrifft die vor Konkurseröffnung angemerkte Rangordnung eine Höchstbetragshypothek, so kann sie nach Konkurseröffnung nicht zur Einverleibung eines richterlichen Pfandrechtes auf einen bestimmten Betrag ausgenützt werden. Nur eine bereits eingetragene Höchstbetragshypothek könnte es ermöglichen, im Range dieses Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag ein solches für die existenz gewordene Forderung einzuverleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002726

Dokumentnummer

JJR_19750506_OGH0002_0050OB00058_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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