RS OGH 1997/3/5 13Os45/75, 11Os103/77, 12Os163/77, 12Os82/81, 11Os6/83, 10Os180/83, 11Os131/85, 13Os

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Veröffentlicht am 06.05.1975
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Rechtssatz

Handelt es sich bei der Verwahrung einer zur Verteilung bestimmten Suchtgiftmenge durch Händler, denen der in Betracht kommende Abnehmerkreis von vornherein bekannt ist und die das Suchtgift rasch absetzen wollen, nur um eine durch die Eigentümlichkeit des Verteilungsvorgangs technisch bedingte Zwischenlagerung des Suchtgiftes, nicht aber um eine Bevorratung, so liegt darin eine ausführungsnahe Handlung und somit Versuch zu § 6 SGG.Handelt es sich bei der Verwahrung einer zur Verteilung bestimmten Suchtgiftmenge durch Händler, denen der in Betracht kommende Abnehmerkreis von vornherein bekannt ist und die das Suchtgift rasch absetzen wollen, nur um eine durch die Eigentümlichkeit des Verteilungsvorgangs technisch bedingte Zwischenlagerung des Suchtgiftes, nicht aber um eine Bevorratung, so liegt darin eine ausführungsnahe Handlung und somit Versuch zu Paragraph 6, SGG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088018

Dokumentnummer

JJR_19750506_OGH0002_0130OS00045_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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