Norm
StPO §345 Z12Rechtssatz
Ist die strafsatzändernde Norm des § 195 StG schon wegen der (unangefochtenen) Annahme einer schweren Verletzung des Opfers erfüllt, kann dennoch die weitere Annahme, das Opfer sei auch (im Sinne des § 195 StG) in einen qualvollen Zustand versetzt worden, bekämpft werden, weil der angefochtene Qualifikationsumstand den Angeklagten im Sinne verstärkter Tatbestandsmäßigkeit belastet.Ist die strafsatzändernde Norm des Paragraph 195, StG schon wegen der (unangefochtenen) Annahme einer schweren Verletzung des Opfers erfüllt, kann dennoch die weitere Annahme, das Opfer sei auch (im Sinne des Paragraph 195, StG) in einen qualvollen Zustand versetzt worden, bekämpft werden, weil der angefochtene Qualifikationsumstand den Angeklagten im Sinne verstärkter Tatbestandsmäßigkeit belastet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101507Dokumentnummer
JJR_19750506_OGH0002_0130OS00032_7500000_001