RS OGH 2023/9/27 7Ob82/75; 7Ob43/78 (7Ob44/78; 7Ob45/78); 7Ob33/79; 7Ob14/87 (7Ob15/87-7Ob17/87); 7O

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Veröffentlicht am 06.05.1975
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Rechtssatz

Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regressansprüche nach § 67 Abs 1 VersVG erhoben werden können. Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluss für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden.Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regressansprüche nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG erhoben werden können. Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluss für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0080645">7 Ob 82/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 82/75
    Veröff: EvBl 1976/51 S 101 = JBl 1976,156 = ZVR 1976/111 S 118 = VersR 1976,1194
  • 7 Ob 43/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 43/78
    nur: Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regreßansprüche nach § 67 Abs 1 VersVG erhoben werden können. (T1) Veröff: RZ 1979/10 S 39
  • 7 Ob 33/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 33/79
    Beisatz: In der Überwälzung anteiliger Versicherungsprämien auf den Mieter unter Beschränkung der Haftung auf den Selbstbehalt ist in der Regel ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche über den Selbstbehalt hinaus zu erblicken. (T2) Veröff: VersR 1980,371
  • RS0080645">7 Ob 14/87
    Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 14/87
    nur: Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluß für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden. (T3) Beisatz: Durch das Vorliegen groben Verschuldens bei den Beklagten ist allerdings die vereinbarte Rückgriffsbeschränkung gegenstandslos. (T4) Veröff: VersRdSch 1988,100
  • RS0080645">7 Ob 49/88
    Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 49/88
    nur T1; Beisatz: Hier: Die Beklagte, die bloß ermächtigt wurde, das Fahrzeug kurzfristig zu verleihen, ist nicht Mitversicherte. (T5) Veröff: SZ 61/259 = EvBl 1991/90 S 238 = RZ 1990/9 S 39 = VersRdSch 1989,282 = VersR 1989,827
  • RS0080645">3 Ob 73/15d
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 73/15d
    Auch; nur T1
  • RS0080645">7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
    Auch
  • RS0080645">7 Ob 99/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 99/23v
    vgl aber; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T6)
    Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof geht – aufgrund der dargestellten beachtenswerten Argumente der deutschen Rechtsprechung und der Lehre – nunmehr davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann. (T7)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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