Rechtssatz
Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regressansprüche nach § 67 Abs 1 VersVG erhoben werden können. Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluss für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden.Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regressansprüche nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG erhoben werden können. Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluss für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023