Norm
SGG aF §12 CRechtssatz
Nach der Rechtslage vor dem 01.01.1975 hatte nur ein Irrtum über Tatsachen über die stoffliche Konsistenz des eingeführten Stoffes, über das Vorliegen eines Suchtgiftcharakters im chemischen Sinn - oder über nicht dem Bereich der Strafgesetzgebung angehörenden Normen exculpieren können (§ 2 lit e StG). Ein Irrtum (Unwissenheit) ob das eingeführte Präparat "Deoxyd-Ephedrin-Hydrochlorid" (Pervitin) unter dieser oder unter einer anderen Bezeichnung in der SGV genannt ist, und daher schon deshalb als ein Suchtgift in Sinne des SGG anzusehen ist, stellt einen strafrechtlich irrelevanten Rechtsirrtum über Normen des StG im Sinne des § 3 StG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087848Dokumentnummer
JJR_19750507_OGH0002_0110OS00140_7400000_001