Norm
StGB §34 Z15Rechtssatz
Die nach einer Brandstiftung entfaltete Löschtätigkeit des Täters kann nicht als ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung im Sinne des § 34 Z 15 StGB angesehen werden, wenn sie mit ein Motiv für seine Straftat war. Auch eine Teilentschädigung der durch den Brand Betroffenen durch die Versicherung ist nicht als mildernd zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091437Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0100OS00048_7500000_001