RS OGH 1975/5/13 3Ob91/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1975
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Norm

EO §7 Da
ZPO §294
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 7 Abs 2 EO genügen Erklärungen des Verpflichteten, worin dieser den Eintritt der Tatumstände, von denen die Vollstreckbarkeit abhängt, bestätigt. Dasselbe gilt, wenn die Verpflichtung von der Leistung der betreibenden Gläubigers an einen Dritten abhängig gemacht wird und dem Exekutionsgericht eine in der gehörigen Form errichtete Bestätigung des Dritten, die Leistung empfangen zu haben, beigelegt wird.Dem Erfordernis des Paragraph 7, Absatz 2, EO genügen Erklärungen des Verpflichteten, worin dieser den Eintritt der Tatumstände, von denen die Vollstreckbarkeit abhängt, bestätigt. Dasselbe gilt, wenn die Verpflichtung von der Leistung der betreibenden Gläubigers an einen Dritten abhängig gemacht wird und dem Exekutionsgericht eine in der gehörigen Form errichtete Bestätigung des Dritten, die Leistung empfangen zu haben, beigelegt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/75
    Entscheidungstext OGH 13.05.1975 3 Ob 91/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001435

Dokumentnummer

JJR_19750513_OGH0002_0030OB00091_7500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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