Rechtssatz
Solange sich das Suchtgift noch in den Händen und damit der Verfügungsgewalt des Täters befindet, ist das Verbrechen nach § 6 Abs 1 SGG durch "Inverkehrsetzen" nicht vollendet.Solange sich das Suchtgift noch in den Händen und damit der Verfügungsgewalt des Täters befindet, ist das Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SGG durch "Inverkehrsetzen" nicht vollendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088034Dokumentnummer
JJR_19750514_OGH0002_0090OS00025_7500000_002