Beisatz: Es genügt, daß eine Auslieferung, aus welchem Grund immer, nicht erfolgt. Die an sich gegebene Möglichkeit der Auslieferung allein steht der Ahndung der Auslandstat durch die österreichischen Gerichte nicht entgegen. (T2) Veröff: JBl 1982,270 = EvBl 1982/79 S 268 = ZfRV 1982,130 (mit zustimmender Glosse von Liebscher)
Vgl aber; Beisatz: Seit dem StRÄG 1987 genügt es für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB nicht mehr, daß die Auslieferung etwa bloß deshalb nicht erfolgte, weil es die dafür zuständigen Stellen, insbesonders die Staatsanwaltschaft, an der nötigen Initiative fehlen lassen hat. (T4)