Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Setzt sich der Bevollmächtigte über die dem Vertragspartner erkennbare urkundliche Beschränkung der Vollmacht hinweg, so ist im Umfang der Überschreitung mangels einer Vertretungsmacht eine vertragliche Bindung überhaupt nicht zustandegekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019770Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0060OB00056_7500000_001