Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Bedingt vorsätzlich schädigt, wer die Möglichkeit des Erfolges in Gestalt eines Schadenseintrittes für einen Dritten nicht nur vorhersieht, sondern zumindest diesen Erfolg auch willensmäßig hinnimmt, das heißt sich damit abfindet (13 Os 6/75). Die bloße Vorstellung von der Möglichkeit eines Schadenseintritts (das "Rechnen mit einem Schaden" = ihn ernstlich für möglich halten) besagt noch nicht, daß der Täter sich mit einem solchen Schadenseintritt - bewußt und gewollt - auch abgefunden habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081362Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0130OS00029_7500000_001