Norm
ABGB §1008Rechtssatz
§ 70 Abs 2 der Bauordnung für Wien ist eine rein verfahrensrechtliche Anordnung, die das Entstehen von Streitigkeiten aus Anlaß einer Bauführung verhindern soll. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des vom Bauwerber zu einer Bauverhandlung entsandten Vertreters werden dadurch nicht bestimmt; insbesondere kann bloß daraus nicht abgeleitet werden, der Vertreter sei gemäß § 1029 ABGB auch zum Abschluß von Vergleichen und zur Abgabe anderer rechtsgeschäftlicher Erklärungen in Bezug auf von Anrainern erhobene Einwendungen privatrechtlicher Natur ohne sachliche Beschränkung berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019455Dokumentnummer
JJR_19750520_OGH0002_0050OB00015_7500000_001