RS OGH 1975/5/20 5Ob70/75

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Veröffentlicht am 20.05.1975
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Norm

MG §25
WEG §2

Rechtssatz

Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen. Demnach kann das Verfahren nicht im Sinne der ZPO unterbrochen werden. Ein förmliches Innehalten gemäß § 127 Abs 1 AußStrG kann im Verfahren nach den §§ 24 f MG gleichfalls nicht in Betracht gezogen werden. Dem Außerstreitrichter kann es allerdings grundsätzlich nicht verwehrt werden, den Ausgang eines über eine Vorfrage anhängigen Rechtsstreites abzuwarten (vgl MietSlg 18713).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 70/75
    Entscheidungstext OGH 20.05.1975 5 Ob 70/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0069649

Dokumentnummer

JJR_19750520_OGH0002_0050OB00070_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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