Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Die Vornahme eines Deckungskaufes ist zwar keine Pflicht des Käufers, doch trifft den Käufer, der Ansprüche wegen eines Lieferungsverzuges des Verkäufers erheben will, die Verpflichtung, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Dies folgt schon daraus, daß der vertragstreue Teil gegenüber seinem im Verzug befindlichen Gegner mit der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt verfahren muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018269Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0040OB00534_7500000_001