RS OGH 1975/5/21 4Ob534/75

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Veröffentlicht am 21.05.1975
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Norm

ABGB §918 III
ABGB §921
ABGB §1304 A1

Rechtssatz

Die Vornahme eines Deckungskaufes ist zwar keine Pflicht des Käufers, doch trifft den Käufer, der Ansprüche wegen eines Lieferungsverzuges des Verkäufers erheben will, die Verpflichtung, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Dies folgt schon daraus, daß der vertragstreue Teil gegenüber seinem im Verzug befindlichen Gegner mit der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt verfahren muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 534/75
    Entscheidungstext OGH 21.05.1975 4 Ob 534/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018269

Dokumentnummer

JJR_19750521_OGH0002_0040OB00534_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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