Rechtssatz
Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit unterscheidet sich so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der §§ 825 ff ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können.Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit unterscheidet sich so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der Paragraphen 825, ff ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013177Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013