RS OGH 2011/12/21 4Ob524/75, 5Ob21/80, 5Ob78/99b, 5Ob163/06s, 9Ob35/11d

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Veröffentlicht am 21.05.1975
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Rechtssatz

Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit unterscheidet sich so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der §§ 825 ff ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können.Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit unterscheidet sich so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der Paragraphen 825, ff ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013177

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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