Norm
ZPO §204 F1Rechtssatz
Nichtigkeit des Verfahrens, wenn trotz prozeßbeendenden Vergleiches weiter verhandelt und entschieden wird, aus einem im § 477 ZPO nicht genannten Nichtigkeitsgrund.Nichtigkeit des Verfahrens, wenn trotz prozeßbeendenden Vergleiches weiter verhandelt und entschieden wird, aus einem im Paragraph 477, ZPO nicht genannten Nichtigkeitsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037229Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0010OB00059_7500000_003