Norm
ABGB §861Rechtssatz
Auch der Dienstvertrag kommt gem § 861 ABGB durch die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner zustande, also durch den - gleichgültig von welcher Seite ausgehenden - Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen ( Anbot ), und die zustimmende Erklärung des anderen Teiles ( Annahme ), durch welche das Anbot von beiden Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013982Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0040OB00019_7500000_001