Norm
dStVG §17 Abs1Rechtssatz
In erster Linie ist das Maß der beiderseitigen Verursachung und erst in zweiter Linie das des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen, wobei allerdings die Schwere des Verschuldens die Verursachungsabwägung mittelbar beeinflussen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054479Dokumentnummer
JJR_19750522_OGH0002_0020OB00079_7500000_001