Norm
StGB §5 BRechtssatz
Für die Entscheidung, ob der Täter bedingt vorsätzlich oder bewußt fahrlässig gehandelt hat, kommt es neben der Beurteilung seiner Persönlichkeit und der damit verbundenen Frage, ob dem Täter nach den Umständen eine vorsätzliche Handlung zuzumuten war, auch auf das objektive Risiko und die Größe und Nähe der Gefahr, aber auch auf die Kenntnisse und Einschätzung dieser Umstände durch den Täter an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088875Dokumentnummer
JJR_19750527_OGH0002_0130OS00153_7400000_003