Norm
GBG §56 Abs1 Satz2Rechtssatz
Der Einverleibung (oder Vormerkung) des Eigentumsrechtes im angemerkten Rang kommt die im § 56 Abs 1 Satz 2 GBG angeführte Rechtswirkung nur gegenüber nach der Anmerkung erworbenen bücherlichen Rechten zu. Der Eigentumserwerb wird in diesem Fall nicht überhaupt auf den Rang der Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung vorverlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060892Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0030OB00127_7500000_001