RS OGH 1975/6/3 10Os42/75, 14Os116/99

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Veröffentlicht am 03.06.1975
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Norm

StGB §1 Abs2
StGB §61

Rechtssatz

§ 1 Abs 2 Satz 1 StGB dient als Grundsatzerklärung in erster Linie (bloß) der Sicherung des Rückwirkungsverbots und soll ferner noch im Einzelfall verhindern, daß bei Anwendung des neuen Rechts eine schwerere als zur Tatzeit angedrohte Strafe verhängt wird; welches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich hingegen nur nach § 61 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089010

Dokumentnummer

JJR_19750603_OGH0002_0100OS00042_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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