Rechtssatz
Es geht nicht an, sich zum Zweck des Günstigkeitsvergleichs nach dem § 61 StGB die im neuen Recht vorgesehenen Strafdrohungen im Hinblick auf § 1 Abs 2 erster Satz StGB generell um jenen Teil verkürzt zu denken, die der vergleichbaren Strafdrohung alten Rechtes allenfalls übersteigt.Es geht nicht an, sich zum Zweck des Günstigkeitsvergleichs nach dem Paragraph 61, StGB die im neuen Recht vorgesehenen Strafdrohungen im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz StGB generell um jenen Teil verkürzt zu denken, die der vergleichbaren Strafdrohung alten Rechtes allenfalls übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089013Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0100OS00042_7500000_002