Norm
ABGB §170aRechtssatz
Da es sich bei der Entscheidung über den persönlichen Verkehr des unehelichen Vaters mit dem unehelichen Kind um die Lösung einer für alle Beteiligten sehr bedeutenden Frage handelt, hat das Gericht im Sinne des § 2 Abs 2 Z5 AußStrG den maßgeblichen Sachverhalt auch über die Parteienbehauptungen hinaus von Amts wegen eingehend zu untersuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006333Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0050OB00074_7500000_001