Norm
StPO §295 Abs1Rechtssatz
§ 295 Abs 1 zweiter Satz StPO berechtigt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle - nicht nur zur Herabsetzung des Strafmaßes, sondern zu jedweder Milderung des Strafübels (RZ 1970,166), somit auch zur Gewährung der bedingten Strafnachsicht (in Ansehung eines Angeklagten, der entweder überhaupt oder in dieser Richtung eine Berufung nicht erhoben hat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022