Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz und das sich daraus anschließende Rechtsmittelverfahren ist die Bestellung eines Amtsverteidigers gemäß dem § 41 Abs 3 StPO nicht vorgesehen.Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz und das sich daraus anschließende Rechtsmittelverfahren ist die Bestellung eines Amtsverteidigers gemäß dem Paragraph 41, Absatz 3, StPO nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098059Dokumentnummer
JJR_19750605_OGH0002_0110OS00029_7500000_003