Rechtssatz
Wird der Risikoausschluß des § 61 VersVG behauptet, so muß der Versicherer auch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalles beweisen.Wird der Risikoausschluß des Paragraph 61, VersVG behauptet, so muß der Versicherer auch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalles beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025