RS OGH 2025/10/22 7Ob100/75; 7Ob67/76; 7Ob11/77; 7Ob32/79; 7Ob61/80; 7Ob3/81; 7Ob2/82; 7Ob14/92; 7Ob

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Veröffentlicht am 05.06.1975
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Rechtssatz

Wird der Risikoausschluß des § 61 VersVG behauptet, so muß der Versicherer auch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalles beweisen.Wird der Risikoausschluß des Paragraph 61, VersVG behauptet, so muß der Versicherer auch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalles beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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