RS OGH 1975/6/6 Okt1/75 (Okt2/75, Okt3/75)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1975
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Norm

ABGB §1008
4.EVHGB Art6 Nr10
HGB §54 Abs1
HGB §343 Abs1
KartG 1972 §7 Abs1
KartG 1972 §9 Abs2

Rechtssatz

Der Abschluß, die Abänderung oder Ergänzung eines Kartellvertrages zählt zu jenen Rechtsgeschäften, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Die dem Kartellbevollmächtigten erteilte diesbezügliche Vollmacht gehört zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Daher handelt es sich bei dieser Vollmacht um eine Handlungsvollmacht. Zulässigkeit einer Vollmacht, wonach der Kartellbevollmächtigte Vertragsänderungen im Sinne der mündlich gefaßten Beschlüsse der Kartellpartner formgerecht für alle Kartellteilnehmer abschließen kann. Einer Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB bedarf es in solchen Fällen im Hinblick auf Art 6 Nr 10

4. EVHGB nicht.

Entscheidungstexte

  • Okt 1/75
    Entscheidungstext OGH 06.06.1975 Okt 1/75
    Beisatz: Österreichische Handpappenfabriken. (T1) Veröff: ÖBl 1975,93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038344

Dokumentnummer

JJR_19750606_OGH0002_000OKT00001_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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