RS OGH 1975/6/10 3Ob55/75, 5Ob189/75, 5Ob317/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

ABGB §1090 IIIa
ABGB §1092
ABGB §1100 D
ABGB §1438 E

Rechtssatz

Der Bestandzins für ein einheitlich in Bestand gegebenes Bestandobjekt steht auch im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft zufolge seiner Zweckgebundenheit den mehreren Bestandgebern gemeinschaftlich dergestalt zu, daß nur alle zusammen den ganzen Zins fordern können, die Bestandnehmer nur verpflichtet sind, allen zusammen den Bestandzins zu entrichten. Der einzelne Verpächter ist ohne Ermächtigung der anderen Teilhaber nicht berechtigt, einen seiner Beteiligung entsprechenden Teil der Pachtzinsforderung einzuziehen, umgekehrt kann sich ein Bestandnehmer von seiner Pachtzinsschuld durch die Berichtigung eines solchen Anteiles eines von mehreren Bestandgebern durch Zahlung oder Aufrechnung ohne Zustimmung der übrigen Bestandgeber auch nicht teilweise befreien.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 55/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 3 Ob 55/75
  • 5 Ob 189/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 5 Ob 189/75
  • 5 Ob 317/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 317/85
    nur: Der Bestandzins für ein einheitlich in Bestand gegebenes Bestandobjekt steht auch im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft zufolge seiner Zweckgebundenheit den mehreren Bestandgebern gemeinschaftlich dergestalt zu, daß nur alle zusammen den ganzen Zins fordern können, die Bestandnehmer nur verpflichtet sind, allen zusammen den Bestandzins zu entrichten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020245

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0030OB00055_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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