Norm
ABGB §1090 IIIaRechtssatz
Der Bestandzins für ein einheitlich in Bestand gegebenes Bestandobjekt steht auch im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft zufolge seiner Zweckgebundenheit den mehreren Bestandgebern gemeinschaftlich dergestalt zu, daß nur alle zusammen den ganzen Zins fordern können, die Bestandnehmer nur verpflichtet sind, allen zusammen den Bestandzins zu entrichten. Der einzelne Verpächter ist ohne Ermächtigung der anderen Teilhaber nicht berechtigt, einen seiner Beteiligung entsprechenden Teil der Pachtzinsforderung einzuziehen, umgekehrt kann sich ein Bestandnehmer von seiner Pachtzinsschuld durch die Berichtigung eines solchen Anteiles eines von mehreren Bestandgebern durch Zahlung oder Aufrechnung ohne Zustimmung der übrigen Bestandgeber auch nicht teilweise befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020245Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0030OB00055_7500000_001