Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Im SGG sind - anders als im § 19 Abs 3 FinStrG - Bestimmungen über die Aufteilung der an sich gemäß § 6 Abs 4 SGG anstelle eines undurchführbaren Straftat beteiligten Personen nicht enthalten. Gegebenenfalls sind daher auch bei Anwendung des § 6 Abs 4 SGG die Grundsätze des § 19 Abs 3 FinStrG analog anzuwenden.Im SGG sind - anders als im Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG - Bestimmungen über die Aufteilung der an sich gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SGG anstelle eines undurchführbaren Straftat beteiligten Personen nicht enthalten. Gegebenenfalls sind daher auch bei Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4, SGG die Grundsätze des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086451Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0120OS00046_7500000_001