RS OGH 1975/6/10 4Ob29/75

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Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

AngG §8 Abs3 IV
  1. AngG Art. 1 § 8 heute
  2. AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  5. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.08.1975 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Ist die Vorsprache, Antragstellung bei einer Behörde - an sich ein rechtmäßiger Grund der Arbeit gemäß § 8 Abs 3 AngG fernzubleiben - nicht an einen bestimmten Tag gebunden, hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen über den von ihm für möglich gehaltenen verspäteten Dienstantritt herzustellen. Die Ablehnung der Bitte des Arbeitnehmers hat zur Voraussetzung, daß im Falle ihrer Erfüllung am gewünschten Tag eine Störung des Geschäftsbetriebes zu erwarten war.Ist die Vorsprache, Antragstellung bei einer Behörde - an sich ein rechtmäßiger Grund der Arbeit gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AngG fernzubleiben - nicht an einen bestimmten Tag gebunden, hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen über den von ihm für möglich gehaltenen verspäteten Dienstantritt herzustellen. Die Ablehnung der Bitte des Arbeitnehmers hat zur Voraussetzung, daß im Falle ihrer Erfüllung am gewünschten Tag eine Störung des Geschäftsbetriebes zu erwarten war.

Entscheidungstexte

  • RS0027955">4 Ob 29/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75
    Veröff: SozM IA/d,1135

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Entgeltfortzahlung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, persönlicher Grund, Amtsweg, Behördenweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027955

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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