RS OGH 1992/12/16 4Ob28/75, 4Ob112/76, 9ObA2/88, 9ObA110/92, 9ObA268/92

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Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

AZG §1 Abs2 Z8
  1. AZG § 1 heute
  2. AZG § 1 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  5. AZG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  6. AZG § 1 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  7. AZG § 1 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  9. AZG § 1 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Obliegt einem Arbeitnehmer die selbständige Führung des Betriebes in allen Belangen nach den Weisungen der Geschäftsleitung, wobei darunter alle Arbeiten wie Einkauf, Abrechnung sowohl schriftlich wie geldlich, Aufsicht über das Lokal und Personal, Arbeitseinteilung der Mitarbeiter usw zu verstehen war, ist der Arbeitnehmer leitender Angestellter (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG) selbst dann, wenn er keine Dienstnehmer aufnehmen, kündigen oder entlassen durfte und auch nicht berechtigt war, Löhne und Gehälter zu vereinbaren.Obliegt einem Arbeitnehmer die selbständige Führung des Betriebes in allen Belangen nach den Weisungen der Geschäftsleitung, wobei darunter alle Arbeiten wie Einkauf, Abrechnung sowohl schriftlich wie geldlich, Aufsicht über das Lokal und Personal, Arbeitseinteilung der Mitarbeiter usw zu verstehen war, ist der Arbeitnehmer leitender Angestellter (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG) selbst dann, wenn er keine Dienstnehmer aufnehmen, kündigen oder entlassen durfte und auch nicht berechtigt war, Löhne und Gehälter zu vereinbaren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051276

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00028_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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