Norm
AZG §1 Abs2 Z8Rechtssatz
Obliegt einem Arbeitnehmer die selbständige Führung des Betriebes in allen Belangen nach den Weisungen der Geschäftsleitung, wobei darunter alle Arbeiten wie Einkauf, Abrechnung sowohl schriftlich wie geldlich, Aufsicht über das Lokal und Personal, Arbeitseinteilung der Mitarbeiter usw zu verstehen war, ist der Arbeitnehmer leitender Angestellter (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG) selbst dann, wenn er keine Dienstnehmer aufnehmen, kündigen oder entlassen durfte und auch nicht berechtigt war, Löhne und Gehälter zu vereinbaren.Obliegt einem Arbeitnehmer die selbständige Führung des Betriebes in allen Belangen nach den Weisungen der Geschäftsleitung, wobei darunter alle Arbeiten wie Einkauf, Abrechnung sowohl schriftlich wie geldlich, Aufsicht über das Lokal und Personal, Arbeitseinteilung der Mitarbeiter usw zu verstehen war, ist der Arbeitnehmer leitender Angestellter (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG) selbst dann, wenn er keine Dienstnehmer aufnehmen, kündigen oder entlassen durfte und auch nicht berechtigt war, Löhne und Gehälter zu vereinbaren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051276Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0040OB00028_7500000_002