RS OGH 2014/5/27 4Ob23/75, 1Ob771/81, 1Ob598/85, 9ObA133/87, 9ObA191/91, 1Ob13/93, 9ObA114/13z

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Veröffentlicht am 10.06.1975
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Rechtssatz

Eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereiches eines an sich vertretungsbefugten Organes der öffentlichen Hand kann einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen mußte, nicht entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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