RS OGH 1975/6/10 4Ob536/75 (4Ob539/75), 10ObS315/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

ASVG §148 Z7
oöKAG §44

Rechtssatz

Der Anspruch der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten gegen einen Sozialversicherungsträger auf Pflegegebührenersatz (Songergebührenersatz) ist privatrechtlicher Natur, dem Grunde nach aber bereits durch das Gesetz festgelegt, da dieses bestimmt, daß der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege einen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht aber gegenüber dem Erkrankten selbst, hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 536/75
  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Auch; nur: Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten hat für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege einen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht aber gegenüber dem Erkrankten selbst. (T1) Beisatz: Für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege steht dem Rechtsträger einer fondsfinanzierten Krankenanstalt gegenüber dem Versicherten kein Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065786

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00536_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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