RS OGH 1975/6/10 4Ob28/75, 14Ob6/86, 8Ob619/87, 13Os166/88, 9ObA268/92, 8ObA238/95, 9ObA99/98v, 9ObA

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Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

ABGB §1152 B
ABGB §1153 A
AZG §1 Abs2 Z8
AZG §10

Rechtssatz

Mit einem leitenden Angestellten, der nicht dem AZG unterliegt und für den sich auch aus dem Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges ergibt, kann vereinbart werden, daß er die auf Grund seiner Stellung als Geschäftsführer notwendigen Arbeiten ohne Zeitbeschränkung zu verrichten hat, wobei die Mehrarbeit zur Gänze durch das Überstundenpauschale abgegolten sein sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

KV KollV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021652

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00028_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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