RS OGH 1975/6/11 1Ob63/75

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Veröffentlicht am 11.06.1975
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Norm

ABGB §163 K
UeKindG allg

Rechtssatz

Die neue Rechtslage stellt hinsichtlich der dem Beklagten zur Widerlegung oder Entkräftung der gegen ihn sprechenden Vermutung seiner Vaterschaft offenstehenden Beweisführung eine Erleichterung dar, die im Einklang mit dem derzeitigen Stand der Naturwissenschaften und in Erwartung deren weiteren Entwicklung den Zweck hat, die Feststellung eines unrichtigen Mannes als Vater in den meisten Fällen zu verhindern (so schon 5 Ob 30/73 und 1 Ob 5/73).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 63/75
    Entscheidungstext OGH 11.06.1975 1 Ob 63/75
    Veröff: JBl 1976,44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048525

Dokumentnummer

JJR_19750611_OGH0002_0010OB00063_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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