Norm
StGB §4Rechtssatz
Die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist als ein vom psychologischen Schuldelement (von den Schuldformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit) unabhängiges eigenes, nämlich als das normative Schuldelement zu begreifen (Schuldtheorie). Der Mangel des normativen Schuldelements stellt sich hienach nicht als Mangel am (subjektiven) Tatbestand (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), sondern als ein Schuldausschließungsgrund (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar.Die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist als ein vom psychologischen Schuldelement (von den Schuldformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit) unabhängiges eigenes, nämlich als das normative Schuldelement zu begreifen (Schuldtheorie). Der Mangel des normativen Schuldelements stellt sich hienach nicht als Mangel am (subjektiven) Tatbestand (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), sondern als ein Schuldausschließungsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088794Dokumentnummer
JJR_19750611_OGH0002_0090OS00030_7500000_002