Norm
StGB §48 Abs1Rechtssatz
Die dem Gesetz bisher nach § 12 Abs 3 BedVG zustehende Befugnis (die mindestens einjährige) Probezeit bei einem Strafrest von weniger als drei Jahren über dessen Dauer hinaus und auf drei Jahre auszudehnen, steht ihm seit dem 01.01.1975 nicht mehr zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091884Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0110OS00071_7500000_001