RS OGH 1975/6/13 2Ob108/74, 5Ob21/09p

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Veröffentlicht am 13.06.1975
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Norm

ZPO §19 IA

Rechtssatz

Die Hauptpartei muss der vom Nebenintervenienten erhobenen Verjährungseinrede ausdrücklich oder schlüssig widersprechen, wenn sie diese entkräften will.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 108/74
    Entscheidungstext OGH 13.06.1975 2 Ob 108/74
    Veröff: SZ 48/67
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T1); Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035487

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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