Norm
StGB §19 Abs3Rechtssatz
Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe als Teil des Strafausspruchs im Sinne des § 260 Abs 1 Z 3 StPO kann gemäß dem § 270 Abs 3 StPO im Wege einer Urteilsberichtigung nicht nachgetragen werden, aber nur für den Fall, daß auch im mündlich verkündeten Urteil dieser Ausspruch unterblieben ist.Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe als Teil des Strafausspruchs im Sinne des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kann gemäß dem Paragraph 270, Absatz 3, StPO im Wege einer Urteilsberichtigung nicht nachgetragen werden, aber nur für den Fall, daß auch im mündlich verkündeten Urteil dieser Ausspruch unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090369Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0130OS00071_7500000_001