Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Zur "Schätzbarkeit" der durch eine Freiheitsentziehung und eine damit verbundene erniedrigende Behandlung entstandenen immateriellen Schaden. Aus den im ABGB und in mehreren Sondergesetzen geregelten Fällen, in denen ein Ersatz immateriellen Schadens vorgesehen ist (vgl §§ 1325, 1331 mit 335 ABGB; § 83 UrhG; § 154 PatG; § 54 MuttSchg; §§ 29, 30 PresseG, siehe auch Entwurf zum neuen MedG) ergibt sich, daß die österreichische Rechtsordnung das fehlende unmittelbare Verhältnis zwischen Geld und immateriellen Gütern als lösbar ansieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037909Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011