RS OGH 2025/10/15 11Os58/75; 12Os106/75; 11Os159/21y; 15Os32/24f; 11Os71/24m; 12Os53/25y; 13Os88/25b

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Veröffentlicht am 18.06.1975
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Norm

StGB §39 Abs2
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

§ 39 Abs 2 StGB bezieht sich nicht nur auf die letzte Strafverbüßung vor der neuen Straftat, sondern auf jede für die Begründung des Rückfalls in Betracht kommende Strafe. Rückfallszusammenhang besteht auf jeden Fall dann, wenn die zweite (rückfallsbegründende) Straftat innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die vorangegangene (rückfallsbegründende) Straftat verhängten Strafe und die nunmehrige Rückfallstat ihrerseits wieder innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die zweite einschlägige Straftat verhängten Strafe erfolgte.Paragraph 39, Absatz 2, StGB bezieht sich nicht nur auf die letzte Strafverbüßung vor der neuen Straftat, sondern auf jede für die Begründung des Rückfalls in Betracht kommende Strafe. Rückfallszusammenhang besteht auf jeden Fall dann, wenn die zweite (rückfallsbegründende) Straftat innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die vorangegangene (rückfallsbegründende) Straftat verhängten Strafe und die nunmehrige Rückfallstat ihrerseits wieder innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die zweite einschlägige Straftat verhängten Strafe erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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