Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Die Anerkennung des Ersatzes immateriellen Schadens ist gerechtfertigt, da jeder anhaltende Freiheitsentzug eine erhebliche psychische Belastung Betroffenen bewirkt und auch nach der Begriffsbestimmung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Gesundheit eines Menschen neben dem körperlichen und wirtschaftlichen auch das seelische und soziale "Wohlbefinden" umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011