Norm
StGB §43 Abs1Rechtssatz
Wenn der OGH gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO die Strafe neu bemißt, kann er - ohne gegen § 290 Abs 2 StPO zu verstoßen - die von ihm als geboten angesehene Geldstrafe unbedingt verhängen oder bedingt nachsehen, unabhängig davon, daß das Erstgericht in dem angefochtenen Urteil die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nach § 43 Abs 1 StGB nachgesehen hatte.Wenn der OGH gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Strafe neu bemißt, kann er - ohne gegen Paragraph 290, Absatz 2, StPO zu verstoßen - die von ihm als geboten angesehene Geldstrafe unbedingt verhängen oder bedingt nachsehen, unabhängig davon, daß das Erstgericht in dem angefochtenen Urteil die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB nachgesehen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091758Dokumentnummer
JJR_19750619_OGH0002_0130OS00040_7500000_001