Norm
StVO §4 Abs2Rechtssatz
Die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO ist unabhängig davon, daß der Verletzte die Verständigung der Polizei wünscht.Die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO ist unabhängig davon, daß der Verletzte die Verständigung der Polizei wünscht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074169Dokumentnummer
JJR_19750619_OGH0002_0070OB00115_7500000_001