Norm
ZPO §467 Z3 Cb3Rechtssatz
Wenn der Inhalt der Berufungsausführungen den Rechtsmittelantrag sachlich nicht zur Gänze begründet, liegt kein Formalverstoß im Sinne des § 471 Z 3 ZPO vor. In einem solchen Fall ist die Berufung nicht nach § 471 Z 3 ZPO zu verwerfen, sondern in diesem Umfange meritorisch abzuweisen (vgl dazu 1 Ob 115/65). (Der Berufungsantrag war auf vollständige Klagsabweisung gerichtet, obgleich - in der Berufungsausführung - bloß Mitverschulden geltend gemacht und ein zahlenmäßig bestimmter Betrag als angemessen anerkannt worden war).Wenn der Inhalt der Berufungsausführungen den Rechtsmittelantrag sachlich nicht zur Gänze begründet, liegt kein Formalverstoß im Sinne des Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO vor. In einem solchen Fall ist die Berufung nicht nach Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO zu verwerfen, sondern in diesem Umfange meritorisch abzuweisen vergleiche dazu 1 Ob 115/65). (Der Berufungsantrag war auf vollständige Klagsabweisung gerichtet, obgleich - in der Berufungsausführung - bloß Mitverschulden geltend gemacht und ein zahlenmäßig bestimmter Betrag als angemessen anerkannt worden war).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042180Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012