RS OGH 1975/6/20 13Os67/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1975
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Norm

StPO §281 Abs1 Z3
StPO §427 Abs1
StPO §427 Abs3 B
StPO §478

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Abwesenheitsurteiles nach dem Abs 1 und dem Abs 3 des § 427 StPO sind von Grund auf verschieden. Der Einspruch nach dem § 427 Abs 3 StPO ist (nur) auf die Beseitigung der Ungehorsamsfolge nach dem § 427 Abs 1 StPO gerichtet, die den Angeklagten zwar formalrechtlich einwandfrei, materiell jedoch ungerechtfertigt traf. Der Mangel ordnungsgemäßer Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung ist demnach nicht mit Einspruch, sondern mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 67/75
    Entscheidungstext OGH 20.06.1975 13 Os 67/75
    Veröff: SSt 46/33 = EvBl 1976/61 S 110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099098

Dokumentnummer

JJR_19750620_OGH0002_0130OS00067_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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