Norm
StGB §135Rechtssatz
Der Tatbestand des § 135 StGB wird nur dann verwirklicht, wenn der Täter den Vorsatz der dauernden Sachentziehung schon im Zeitpunkt der Entziehungshandlung hatte. Fehlen Feststellungen zu dieser Frage, liegt der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vor.Der Tatbestand des Paragraph 135, StGB wird nur dann verwirklicht, wenn der Täter den Vorsatz der dauernden Sachentziehung schon im Zeitpunkt der Entziehungshandlung hatte. Fehlen Feststellungen zu dieser Frage, liegt der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093772Dokumentnummer
JJR_19750623_OGH0002_0120OS00056_7500000_001